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Art. 59 · Bestehende Gebäude, Bestandesgarantie
BZO Oetwil am See · S. 23 · Original-PDF
Bestehende Gebäude dürfen unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Stellung, Form, Höhe, Dachgestaltung) und der bisherigen Erscheinung umgebaut oder wiederaufgebaut und/oder in ihrem Zweck verändert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.