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Art. 45 · Dachaufbauten
BZO Oetwil am See · S. 17 · Original-PDF
Die Gesamtbreite von Dachaufbauten darf bei Gebäuden mit einem Attikageschoss oder einem Dachgeschoss mit Schrägdach höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.