Art. 4 · Generelle Anforderungen
BZO Oetwil am See · S. 6 · Original-PDF
1An sämtliche Bauvorhaben werden erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt.
2Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das Ortsbild einzufügen. Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypisch historischer und zeitgemässer Architektur zu wählen.
3Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Ortsbild passt, holt die Gemeinde in der Regel ein Gutachten einer ortsbaulich qualifizierten und neutralen Fachperson ein. Die Gemeinde kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen.
4Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen sowie die Vorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich die Gewässerschutzgesetzgebung.
5Wo Kernzonenbauten an öffentliche Gewässer grenzen, ist im Rahmen von Ersatzneubauten die Einhaltung des Gewässerraums zu prüfen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.