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Art. 37 · Strassen- und Wegabstand
BZO Oetwil am See · S. 16 · Original-PDF
1In den Kernzonen und der Zentrumszone kann das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassen- und Weggrenze gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert wird sowie die Verkehrssicherheit und die Werkleitungstrassen gewährleistet sind.
2In den übrigen Zonen gilt für abstandsfreie Gebäude gemäss § 269 PBG sowie Kleinbauten und Anbauten gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen ohne Verkehrsbaulinien ein minimaler Strassenabstand von 3.50 m, sofern die Verkehrssicherheit und Werkleitungstrassees gewährleistet bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.