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Art. 55 · Abgrabungen

BZO Meilen 1997 · S. 24 · Original-PDF

Abgrabungen untergeordneter Natur sind zulässig. Als untergeordnet gelten in der Regel Abgrabungen, die maximal einen Meter auf max. einen Drittel der jeweiligen Fassade betragen. Das durch Abgrabungen freigelegte und zu Wohnoder Arbeitszwecken genutzte Volumen unterhalb des massgebenden Terrains darf höchstens 15 % der zulässigen Baumasse betragen. Für Haus-/Kellerzugänge, Ein-/Ausfahrten und dergleichen (§ 293 PBG) können Abweichungen bewilligt werden.

1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei Wohneinheiten sind zusammenhängende Spiel-, Ruhe-, Freizeit- und/oder Pflanzflächen mit freiem Zugang für alle Bewohner anzulegen. Ihre Gesamtfläche soll in der Regel mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Gesamtnutzfläche betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.