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Art. 52 · Fassadenhöhe

BZO Meilen 1997 · S. 23 · Original-PDF

Die Verkehrsbaulinien sind für die Bemessung der Fassadenhöhe ausgeschlossen.

1Kleinbauten und Anbauten haben unter Vorbehalt von Abs. 4 einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten, sofern sie nicht als Grenzbau erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.