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Art. 48 · Ziele für die Gestaltungsplanpflichtgebiete

BZO Meilen 1997 · S. 21 · Original-PDF

Ziele für die Gestaltungsplanpflichtgebiete

2Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Beugen» hat zum Ziel:

a)die Verkaufsnutzung zentrumsverträglich zu ordnen;

b)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;

c)die siedlungsverträgliche und auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmte Erschliessung zu regeln.

3Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Dreispitz» hat zum Ziel:

a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;

b)den Lärmschutz ortsbildverträglich zu gewährleisten;

c)hohe freiräumliche Qualitäten sicherzustellen;

d)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln, die auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmt ist.

4Die Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet «Seehalden» hat zum Ziel:

a)eine ortsbaulich überzeugende Bebauung am Ortseingang sicherzustellen;

b)gut gestaltete und aufenthaltsfreundliche Freiräume sicherzustellen;

c)den Lärmschutz ortsbildverträglich zu gewährleisten;

d)eine grundstücksübergreifende Erschliessung und Parkierung zu regeln, die auf die Leistungsfähigkeit der Seestrasse abgestimmt ist.

5Die Gestaltungsplanpflicht für die Zentrumszone «Feldmeilen» hat zum Ziel:

a)besonders gut gestaltete Zentrumsüberbauungen sicherzustellen;

b)das Zentrum von Feldmeilen mit attraktiven Nutzungen zu stärken;

c)einen Bushof beim Bahnhof Herrliberg-Feldmeilen sicherzustellen. Seite 21 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020 E. Ergänzende Vorschriften

1In den Wohnzonen W 1.0, W 1.4, W 1.8, W 2.2, W 2.4, W 2.6 sind Büronutzungen lediglich auf einem Viertel der realisierten Gesamtnutzfläche zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.