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Art. 38 · Pferdesportanlagen
BZO Meilen 1997 · S. 18 · Original-PDF
1In der Erholungszone E2 sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Pferdehaltung, der Pferdezucht und dem Pferdesport dienen.
2Für die Erholungszone E2 ist ein Gestaltungsplan zu erarbeiten, welcher die jeweilige Nutzung näher ordnet und eine besonders gute Einordnung der Bauten, Anlagen, Abschrankungen und Parkierung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sicherstellt. Auf den Grundstücken Kat. Nrn. 11177, 11178 und 11179 sind keine Hochbauten zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.