← BZO Meilen · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · b) Dächer

BZO Meilen 1997 · S. 10 · Original-PDF

1Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit Neigungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g) aufzuweisen. Die Baubehörde kann Abweichungen bewilligen.

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind lediglich im ersten Dachgeschoss zulässig. In den Kernzonen «Dorf, Gebiet Kirchgasse», «Burg», «Toggwil» und «Aebleten» sind Dacheinschnitte nicht erlaubt.

3Kleinere Belichtungselemente und einzelne Dachflächenfenster mit einer maximalen Glasfläche von 0.3 m2 (im Licht) sind im ersten und im zweiten Dachgeschoss zulässig. Seite 10 / 30 Bau- und Zonenordnung 2020

4Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

1Die Fassaden sollen sich durch ihre Gestaltung von denjenigen der Nachbargebäude unterscheiden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.