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Art. 9 · c) Fassadengestaltung

BZO Herrliberg · S. 7 · Original-PDF

c)Fassaden-

gestaltung 1 Als Materialien sind in der Regel Verputz und Holz in unauffälliger Gestaltung und Farbe und dem Ortsbild angepasst zu verwenden. 2 Türen und Tore sind ortsbildgerecht zu gestalten. 3 Fenster sind in der Regel als stehendes Rechteck, zweiflüglig und mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein auszuführen. Sie haben in der Regel Fensterläden aus Holz und nach aussen plastisch in Erscheinung tretende Sprossen aufzuweisen. Verspiegeltes oder getöntes Glas ist unzulässig. 4 Im massstäblichen Charakter der Fassaden gegliederte Schaufenster im untersten in Erscheinung tretenden Geschoss sind zulässig. 5 Balkone sind gestattet, wenn sie zum Ortsbild passen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.