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Art. 53 · Sonderbauvorschriften
BZO Herrliberg · S. 3 · Original-PDF
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a)Zweck 23 Art. 54 b) Geltungsbereich 23 Art. 55 c) Erleichterungen 24 Art. 56 d) Voraussetzungen 24 Art. 53
Sonderbauvorschriften Die Sonderbauvorschriften haben zum Ziel, die quartierbildverträgliche Verdichtung der zentral gelegenen Quartiere sowie den Bau von gut gestalteten sowie zweckmässig ausgerüsteten Gebäuden und Überbauungen zu fördern.
a)Zweck
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.