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Art. 39 · Dachformen

BZO Herrliberg · S. 19 · Original-PDF

1 Das Dachgeschoss muss als solches optisch wahrnehmbar sein und soll in der Regel an keiner Fassade als zusätzliches Vollgeschoss in Erscheinung treten.

Dachformen 2 In allen Wohnzonen und in der Zentrumszone sind Schrägdächer mit einer Neigung von mehr als 35° zulässig. Dabei ist die Fassadenhöhe auf die Ebene zu projizieren, welche den obersten Punkt der Dachkonstruktion unter 35° berührt. Die so projizierte Fassadenhöhe darf die zulässige Fassadenhöhe (generelles Mass / traufseitig) nicht überschreiten. 3 Attikageschosse müssen auf den fiktiven Traufseiten um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. 4 Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. 5 Die Dächer von Attikageschossen dürfen nicht als Terrassen genutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.