Art. 40 · Dachaufbauten und -einschnitte
BZO Herrliberg · S. 19 · Original-PDF
1 Bei Schrägdächern dürfen Dachaufbauten und -einschnitte zusammen nicht länger als ein Drittel der betreffenden Fassade sein.
Dachaufbauten und -einschnitte 2 Bei Attikageschossen dürfen Dachaufbauten das vorgeschriebene Mass der Rückversetzung auf max. einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge unterschreiten. Geländer und Brüstungen sowie Dachvorsprünge und Konstruktionen für Sonnenschutzelemente u. dgl. bis zu 0.8 m sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie sind unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 4 lit b) bzw. Art. 22 Abs. 4 lit a) auf der gesamten Fassadenlänge zulässig.
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