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Art. 33

BZO Herrliberg · S. 17 · Original-PDF

b)Abstand von

unterirdischen

Bauten gegen-

über Strassen

und Wegen Unterirdische Bauten müssen gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen, an welchen keine Baulinien bestehen, einen Mindestabstand von 1.00 m einhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.