Art. 10 · d) Dachgestaltung
BZO Herrliberg · S. 7 · Original-PDF
1 Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer mit Firstrichtung parallel zur längeren Gebäudefassade und beidseits gleicher Neigung aufzuweisen. Neigungsreduktionen im Traufbereich sind zulässig, wobei die vorgeschriebene Mindestneigung unterschritten werden darf. 2 Dächer sind in der Regel allseitig vorspringend zu gestalten und mit Tonziegeln zu decken.
d)Dachgestaltung 7 Bau- und Zonenordnung Herrliberg _____________________________________________________________________________________
3Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in der Form von Giebellukarnen und Schleppgauben zulässig. Sie dürfen einzeln nicht breiter als 3.5 m sein und insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Fassadenlänge einnehmen.
4Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster sowie halbrunde Dachgauben von höchstens je 0.70 m2 Lüftungsfläche (Innenverkleidungsmass) sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.