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Art. 77 · Art. 36 Abs. 2 BZO sprengt bezüglich der Geschosszahl die Regelbauweise, weshalb

BZO Erlenbach · S. 23 · Original-PDF

PBG Art. 36 Abs. 2 BZO sprengt bezüglich der Geschosszahl die Regelbauweise, weshalb besondere Vorschriften nötig sind. Andererseits ist zu beachten, dass auch bei Einhaltung der Regelbauweise terrassiertes Bauen möglich ist. Die Zulassung von Terrassenhäusern, welche die Masszahlen der Regelbauweise überschreiten, beschränkt sich zweckmässigerweise auf Zonen in ausgesprochenen Hanglagen, wobei die empfindlichen Gebiete ausgeschlossen sind. Zulässigkeit 2Diese dürfen in den Zonen W2/25, W2/30 und W2/35 drei Stufen, in der Zone WG3/60 vier Stufen, jeweils zusätzlich einer Stufe für ein Garagegeschoss als Untergeschoss aufweisen. Dabei darf in Schnitt und Fassaden die zonengemäss zulässige Gebäudehöhe nirgends überschritten werden. Anzahl Stufen

3Die oberste Stufe ist als Flachdach ohne Attikageschoss auszubilden und ist nicht anrechenbar. Es gilt eine um 5% erhöhte Ausnützungsziffer. Anrechenbarkeit Ausnützung

4Der Winkel der Abstufung darf nicht mehr als 35° a. T. betragen. Abstufung

5Die einzelnen Stufen sind auch seitlich um mindestens 0.5 m zu staffeln und dürfen keine geschlossenen Seitenwände aufweisen. Bei der Gestaltung der Terrassen und Brüstungen sowie der Umgebung ist für eine gute Begrünung zu sorgen. Gestaltung

3.3 Aussichtsschutz zu Art. 50

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.