Art. 60 · Zonen, die im PBG abschliessend geregelt sind
BZO Erlenbach · S. 4 · Original-PDF
PBG Zonen, die im PBG abschliessend geregelt sind:
–Freihaltezone / Erholungszone § 61 - 64 PBG
§ 39 - 44 PBG § 60 PBG
1In den Zonen für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Grenzabstandsvorschriften. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenz- und Gebäudeabstände jener Zone einzuhalten, einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschläge. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 11 m. Bauvorschriften
2Auf dem Areal der Martin Stiftung gelten die folgenden ergänzenden Bauvorschriften:
a)In dem mit Raster bezeichneten Bereich sind Bauten mit zwei Vollgeschossen zulässig. Dachgeschosse sind unzulässig. Untergeschosse dürfen nicht in Erscheinung treten.
b)Im übrigen gelten für Neubauten die Grundmasse der Zone W3 gemäss Art. 15, wobei die Beschränkung der Gebäudelänge für eingeschossige Gebäude entfällt.
–Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung Art. 43, 44 LSV
3In den Zonen für öffentliche Bauten gilt die Empfindlichkeitsstufe II, mit Ausnahme von Teilen längs der Seestrasse und des Areals der Sporthalle und Sportanlagen südlich der Schulhausstrasse, wo die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Empfindlichkeitsstufen
2.6 Gestaltungsplanverpflichtung
zu Art. 24
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