Art. 40 · Ausnützungsübertragung
BZO Erlenbach · S. 15 · Original-PDF
PBG. Bauvorschriften
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28 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG
BAU- UND ZONENORDNUNG
3Für bestehende Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in der Freihaltezone gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Empfindlichkeitsstufen
2.9 Allgemeine Bauvorschriften Art. 40
–Massgebliche Grundfläche § 259 Abs. 1 PBG
Die Ausnützungsübertragung innerhalb der gleichen Zone ist gegen Ausnützungsübertragung Revers gestattet, wenn sich die betroffenen Grundstücke in räumlicher Nähe befinden. Die Erhöhung der Ausnützung in den begünstigten Parzellen darf ein Fünftel der Grundausnützung nicht übersteigen. zu Art. 41
| Nutzungsart | Bewohner PP / m2 Nutz- fläche | Beschäftigte PP / m2 Nutz- fläche | Besucher / Kunden PP / m2 Nutzfläche |
|---|---|---|---|
| Wohnen - EFH - MFH | 2 PP / EFH 1 PP / 100 m2 | - - | 1 PP 1 PP / 7 Whg. |
| Verkaufsgeschäfte - Lebensmittel - Nicht-Lebensmittel | - - | 1 PP / 200 m2 1 PP / 200 m2 | 1 PP / 65 m2 1 PP / 165 m2 |
| Gastbetriebe - Gastbetriebe | - | 1 PP / 80 Sitzplätze | 1 PP / 10 Sitzplätze |
| Dienstleistungen, Gewerbe - publikumsintensiv - publikumsorientiert - nicht publikumsorientiert | - - - | 1 PP / 160 m2 1 PP / 160 m2 1 PP / 160 m2 | 1 PP / 85 m2 1 PP / 165 m2 1 PP / 500 m2 |
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