Art. 38 · Attikageschosse
BZO Erlenbach · S. 18 · Original-PDF
1Attikageschosse sind ausser in der Kernzone in allen Zonen zulässig.
–vgl. Schema Dachaufbauten bei Flachdächern in der ABV Schrägdächer sind in allen Zonen zulässig. Attikageschosse
2Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen zulässig.
3In den 2- und 3- geschossigen Wohnzonen darf das Attikageschoss bergseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 2. Das nachträgliche Erstellen von Schrägdächern auf einem solchen Attikageschoss ist nicht zulässig.
4Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.