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Art. 273

BZO Erlenbach · S. 17 · Original-PDF

PBG

1Für besondere Gebäude gilt ein Grenz- und ein Gebäudeabstand von 3.50 m. Besondere Gebäude

2Freistehende besondere Gebäude, die nicht mehr als 50 m2 Gebäudegrundfläche aufweisen, dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie

a)nicht mehr als 1/3 der entsprechenden Grenze beanspruchen

und

b)entweder gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes

Gebäude angebaut werden.

zu Art. 33

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.