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Art. 273
BZO Erlenbach · S. 17 · Original-PDF
PBG
1Für besondere Gebäude gilt ein Grenz- und ein Gebäudeabstand von 3.50 m. Besondere Gebäude
2Freistehende besondere Gebäude, die nicht mehr als 50 m2 Gebäudegrundfläche aufweisen, dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern sie
a)nicht mehr als 1/3 der entsprechenden Grenze beanspruchen
und
b)entweder gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes
Gebäude angebaut werden.
zu Art. 33
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.