Art. 3 · Grundmasse
BZO Thalwil · S. 10 · Original-PDF
1In den Wohnzonen gelten folgende Vorschriften: Zonen Bestimmungen W1 W2 WG2 WGS W3 WG3 WG4 Max. Ausnützungsziffer Max. Zuschlag für Gewerbe
(Art. 5 Abs. 2) 30 % 40 % 40 %a 10 % 60 % 60 % 10 % 70 %
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 10) verbindlich lesbar.
10 % Max. Vollgeschosse Max. Dachgeschosse Max. anrechenbare Untergeschosse Max. zusätzlich mögliche Vollgeschosse bei Arealüberbauungen (Art. 22 Abs. 1) 2 1 1c
–2 1 1 c 1 2 1 1 1 3b 1b 1 2 3b 1b 1 2 4 1 1 1 Max. Gebäudehöhe in Meter Max Gebäudelänge in Meter 7.50 25.00d 7.50 30.00 7.50 30.00 10.50 40.00 10.50 40.00 13.50 40.00 Max. Firsthöhe in Meter 4.50 4.50 4.50 5.50 5.50 5.50 Min. Grundabstand in Meter 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 Mehrlängenzuschlag e ¼ der Mehrlänge über der Grundlänge von 15.00 m, max. jedoch bis 7.00 m
a)In der Zone WGS darf in Vollgeschossen max. 50 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnen verwendet werden.
b)Im Rahmen der Sonderbauvorschriften Aufwertung und Verdichtung (Art. 20a) ist anstelle des Dachgeschosses ein Vollgeschoss zulässig. Seite 4 von 21 Bau- und Zonenordnung
c)Der Ausbau zu Wohn- und Arbeitsräumen ist bis zu maximal 50 % der nach § 255 Abs. 2 PBG zulässigen Geschossflächen erlaubt.
d)Für Grundstücke am Seeufer darf die Gesamtlänge der Gebäude max. 50 % der Seeanstosslänge des Grundstückes betragen, und es gilt eine Freiflächenziffer von min. 75 %.
e)Beträgt der nachbarlich vereinbarte Gebäudeabstand (§ 270 Abs. 3 PBG) weniger als 7.00 m, gilt für den Mehrlängenzuschlag die Summe der massgebenden Fassadenlängen, abzüglich der Grundlängen von 15.00 m der beteiligten Gebäude. Sind die Gebäudelängen kleiner oder gleich 15.00 m, sind die tatsächlichen Gebäudelängen in die Berechnung einzusetzen.
2Bei Grundstücken am Seeufer im Bereich von Landanlagen (Konzessionsland gemäss Plan der kantonalen Baudirektion) sind auch die z.T. von der BZO abweichenden Bestimmungen in der entsprechenden Richtlinie zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.