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Art. 2 · Massgebende Pläne

BZO Thalwil · S. 2 · Original-PDF

' Für die Abgrenzung der Zonen ist der allgemeine Zonenplan vom 11. Dezember 2019 im Massstab 1: 5000 massgebend.

2Für die Kernzonen gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:1000 bzw. 1:1500 vom 11. Dezember 2019.

3Für die Waldabstandslinien sind die Spezialpläne im Massstab 1:500 Ergänzung Waldabstandslinienplan vom 20. September 2012 und Ergänzung Alsen vom 29. September 2015 und 1:5000 vom 7. und 28. Juni 1984 massgebend.

4Für die Aussichtsschutzbestimmungen ist der Spezialplan im Massstab 1:5000 vom 11. Dezember 2019 massgebend.

5Die gemäss Absatz 1) bis 4) rechtsgültigen Pläne liegen im DLZ Planung, Bau und Vermessung auf. Die mit der Bauordnung abgegebenen Pläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf von Waldgrenzen, Gewässer- und VValdabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung definiert. Art. 2 Massgebende Pläne

1Für die Abgrenzung der Zonen ist der allgemeine Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. Seite 3 von 21 Bau- und Zonenordnung

2Für die Kernzonen gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:1'000 vom 28. Juni 1984.

3Für die Waldabstandslinien und die Aussichtsschutzbestimmungen sind die Spezialpläne im Massstab 1:500 und 1:5'000 massgebend.

4Die gemäss Absatz 1 bis 3 rechtsgültigen Pläne liegen im DLZ Planung, Bau und Vermessung auf. Die mit der Bauordnung abgegebenen Pläne sind nicht rechtsverbindlich. Die genaue Abgrenzung der Zonen sowie der genaue Verlauf von Waldgrenzen, Gewässerund Waldabstandslinien sind in der amtlichen Vermessung definiert.

2. BAUZONEN 2.1 Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.