Art. 6 · Stellung der Gebäude
BZO Wettswil am Albis · S. 4 · Original-PDF
1Die Stellung und Anordnung der Gebäude muss dem Charakter des bestehenden Orts- und Strassenbildes entsprechen. Die Firstrichtung soll senkrecht oder parallel zur Strasse liegen. Eine Aufreihung von Gebäuden mit gleicher Flucht- und Giebelrichtung ist zu vermeiden. 4
2Das Bauen auf die Strassengrenze ist zulässig, sofern dies zur Erhaltung des Orts- und Strassenbildes beiträgt und weder die Wohnhygiene noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.
3Die im Kernzonenplan speziell bezeichneten, im Orts- und Strassenbild wichtigen Fassadenfluchten sind bei Ersatzbauten wieder zu übernehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.