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Art. 5 · Neubauten
BZO Wettswil am Albis · S. 4 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
–Vollgeschosse max. 2
–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 2
–anrechenbare Untergeschosse max. 1
–Gebäudehöhe max. 9.00 m
–Gebäudelänge max. 30.00 m
–Grundabstand min. 5.00 m
2Für baulich bisher nicht voll ausgenutzte Grundstücke und Grundstücksteile gilt eine Ausnützungsziffer von 55 %. Bestehende Gebäude sind bei der Berechnung dieser Ausnützungsziffer voll mitzuzählen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.