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Art. 24 · Aussichtsschutz
BZO Wettswil am Albis · S. 10 · Original-PDF
1Wo es zur Sicherstellung der Aussicht erforderlich ist, sind die freizuhaltenden Sichtwinkel in den speziellen Aussichtsschutzplänen festgelegt.
2Die Sichtwinkel gelten ab Augenhöhe (=1.50 m über dem gewachsenen Boden) am bezeichneten Punkt.
3Kein Bestandteil eines Gebäudes oder der Umgebungsgestaltung (gilt auch für Bäume) darf die durch die Sichtwinkel festgelegte Ebene durchstossen.
4. Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.