Art. 51 · Inkrafttreten
BZO Rüschlikon · S. 16 · Original-PDF
PBG 353
1 Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle hängigen Vorhaben, über welche die örtliche Baubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
16 Hinweise und technischer Anhang
Hier werden Hinweise zum PBG und technische Zeichnungen zur BZO zu folgenden Themen ergänzt:
Hinweise
Aussenantennen, Bewilligungspflicht BVV § 1 lit. h) Bepflanzung, Baumschutz PBG §§ 203, 238 und 262 Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat BBV I § 39 Fahrzeugabstellplätze, Ersatzabgabe und Beteiligungspflicht
PBG §§ 245 - 247 Familiengartenhäuser BBV II § 8 Hochhäuser PBG §§ 68, 282, 284 und 285
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 16) verbindlich lesbar.
Kernzonennahe Bauten PBG § 238/2 Nachträgliche Aussenisolation PBG §§ 239/3 und 357/4 Näherbaurecht PBG § 270/3 Spiel und Ruheflächen PBG § 248 Waldabstandslinien PBG § 66 und ABV Skizzen, Wald
abstandslinienpläne
Technische Zeichnungen
Dachform, Aufschiebling und Dachvorsprünge in der Kernzone gemäss BZO Art. 10
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21 Abkürzungsverzeichnis übergeordnete Gesetze und Verordnungen
Bund RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 RPV Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 LRV Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 FWG Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 FWV Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 26. November 1986
Kanton PBG Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungsund Baugesetz) vom 7. September 1975 ABV Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 ABV-S und Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungsund Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) BBV I Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 BBV II Besondere Bauverordnung II vom 26. August 1981 BVV Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 BVVA Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 NDV Verordnung über die einheitliche Darstellung der Nutzungsplanungen vom 31. Mai 1978 NDV-A Anhang zur Verordnung über die einheitliche Darstellung der Nutzungsplanungen vom 31. Mai 1978 NHV Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 QPV Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 SAV Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 SNH Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für Kommunale Erholungsgebiete, 15. Januar 1992 VSV Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 WDV Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 1997 ZGN Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987
Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig. Sie dient lediglich als Hinweis auf die wichtigsten Gesetze und Verordnungen sowie zur Erläuterung der verwendeten Abkürzungen
Bezugsquellen
Das PBG und die kantonalen Verordnungen können bei der Staatskanzlei Zürich, die Bundeserlasse bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden.
22 Parkplatz – Reglement
1. Rechtliche Grundlagen
Das Planungs- und Baugesetz PBG regelt in den §§ 242 bis 247 die Erstellungspflicht von Fahrzeugabstellplätzen. Im Rahmen des Massnahmeplanes Lufthygiene (Luft-Programm 1996) wurde das Ziel postuliert, für Neubauten, Umbauten und bei Nutzungsänderungen die Pflichtparkplatzzahl zu senken.
2. Vorgehen
Das nachstehende Schema zeigt den Ablauf zur Bestimmung des ”massgeblichen Bedarfes” und dessen Anwendung in der Baubewilligung. Stufe des kommunalen Erlasses Grenzbedarf an Parkplätzen (obere Grenze der Nachfrage)
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
–Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
–Gemeindetyp (Wohn-/Zielgemeinde)
–spezielle Verhältnisse
massgeblicher Bedarf an Parkplätzen Zahl der erforderlichen Parkplätze Mindestwert in % des Grenzbedarfes Zahl der maximal zulässigen Parkplätze Maximalwert in % des Grenzbedarfes Bewilligungsstufe Prüfung besonderer örtlicher Verhältnisse
–entgegenstehende öffentliche Interessen
–Realerfüllung erforderliches und zulässiges Angebot an Parkplätzen (min./max.) evtl. Ersatzabgaben
23 2.1 Bestimmung des Grenzbedarfs Als Grenzbedarf wird die Anzahl Personenwagen-Parkplätze bezeichnet, die notwendig ist, wenn ein Gebiet ausschliesslich mit dem Personenwagen erschlossen wird. Der Grenzbedarf berücksichtigt einen für den Zweck der Fahrt üblichen Anteil an Velo-/Mofa- und Fussgängerverkehr. Die Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks, vgl. § 242 PBG, beeinflusst den Grenzbedarf. Doppelnutzungen von Parkplätzen sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen. Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Wohnen 1 PP / 150 m2 mGF bzw.
2PP/EFH, Vorplatz anrechenbar (1)
2PP/Wohnung MFH (1) +10% der Bewohner-PP Verkaufsgeschäfte Lebensmittel Nicht-Lebensmittel 1 PP / 150 m2 mGF
1PP / 200 m2 mGF 1 PP / 30 m2 mGF (2)
1PP / 70 m2 mGF (2) Gastbetriebe Restaurant, Café Konferenzräume, Säle Hotel 1 PP / 40 Sitzplätze -
1 PP / 7 Zimmer 1 PP / 6 Sitzplätze 1 PP / 10 Sitzplätze 1 PP / 2 Zimmer
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Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie publikumsorientierte Betriebe (3) nicht publikumsorientierte Betriebe industrielle und gewerbliche Fabrikation Lagerflächen 1 PP / 80 m2 mGF
1PP / 80 m2 mGF
1PP / 150 m2 mGF
1PP / 300 m2 mGF 1 PP / 100 m2 mGF
1PP / 300 m2 mGF
1PP / 750 m2 mGF
–(2) Spezialnutzungen Einkaufszentren (gemäss BBV II ab 2000 m2 Verkaufsfläche, bzw. ca. 3000 m2 mGF) mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebensmittel) Hobby, Mode, Möbel, Restaurants, etc. Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sportanlagen und öffentlicher Verkehr 1 PP / 250 m2 mGF (4) 1 PP / 60 m2 mGF (4) (1) die jeweils höhere PP-Anzahl ist massgebend (2) Güterumschlag separat
(3) z.B. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (4) aufgrund SN 641 400 fallweise Bestimmung mGF massgebliche Geschossfläche (alle dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen (inkl. Erschliessung, Sanitärräumen und Trennwänden, exkl. Aussenwänden))
24 2.2 Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr Grundlagen für die gebietsweise Ermittlung der Qualität der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sind:
–Haltestellenkategorie (Bedienungsintervall der Haltestelle)
–Erreichbarkeit der Haltestelle (Fusswegdistanz) Ermittlung der Haltestellenkategorien
–Bahn Rüschlikon: Haltestellenkategorie III
–Bahnknoten Thalwil: Haltestellenkategorie I
–Bus VBZ: Haltestellenkategorie IV Güteklassen der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr Haltestellenkategorie Erreichbarkeit der Haltestellen (Distanzen)
< 300 m 300 – 500 m 501 – 750 m 751 – 1000 m I Klasse A Klasse A Klasse B Klasse C II Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D III Klasse B Klasse C Klasse D - IV Klasse C Klasse D - - V Klasse D - - -
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Die Einteilung des Gemeindegebietes in Güteklassen der ÖV-Erschliessung unter Berücksichtigung der Umwege ist im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil des PP-Reglementes bildenden Übersichtsplan (Originalmassstab 1:2500) dargestellt. 2.3 Gemeindetypisierung Die Gemeinde Rüschlikon wird aufgrund der Gemeindetypisierung des statistischen Amtes (Zentren und Arbeitsplatzgemeinden) und den Erhebungen des Arbeitspendlerverkehrs 1990 dem Gemeindetyp 2 zugeordnet. Der Gemeindetyp 2 umfasst Gemeinden mit ausgeprägten Zielgebieten. Diese Gemeinden gehören aufgrund des Massnahmeplanes Lufthygiene zu den problematischeren Gemeinden, weshalb maximal zulässige Parkplatzzahlen festgelegt werden.
25 3. Bestimmung des massgeblichen Parkplatzbedarfes Entsprechend der Güteklasse eines Gebietes wird die Zahl der Parkplätze in Prozent des Grenzbedarfs ermittelt. Dies wird sowohl für die minimal wie auch maximal zulässige Parkplatzzahl durchgeführt. Bruchteile sind arithmetisch zu runden. Die Zahl der minimal erforderlichen Parkplätze nennt die Anzahl der Pflichtparkplätze, die eine geordnete Parkierung auf privatem Grund sicherstellen soll. Sie ist im Baubewilligungsverfahren zugleich Bezugsgrösse für die Berechnung einer allfälligen Ersatzabgabe nach § 246 PBG und Art. 39 BZO. Die Zahl der maximalen Parkplätze bestimmt das Parkplatzangebot, das pro Gebäude höchstens zugelassen werden soll.
Massgeblicher PP-Bedarf in % des Grenzbedarfes Benützerkategorie Güteklasse ÖV-Erschliessung Bewohner Beschäftigte Besucher Kunden min. % max. % min. % max. % min. % max. %
Klasse A 40 60 20 30 30 45 Klasse B 50 80 30 45 40 60 Klasse C 60 100 45 65 50 80 Klasse D 70 110 60 90 70 100 keine Güteklasse 90 120 90 110 90 110
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 16) verbindlich lesbar.
% Klasse A 40 60 20 30 30 45 Klasse B 50 80 30 45 40 60 Klasse C 60 100 45 65 50 80 Klasse D 70 110 60 90 70 100 keine Güteklasse 90 120 90 110 90 110
4. Schlussbestimmungen Für Änderungen des Parkplatzreglementes ist die Gemeinde-Exekutive zuständig.
Das Parkplatzreglement tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten sind alle hängigen Vorhaben, über die die örtliche Baubehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.