← BZO Rüschlikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 50 · Ausnahmebewilligungen

BZO Rüschlikon · S. 3 · Original-PDF

Vollgeschosse 16

12Schlussbestimmungen 16 Art. 50 Ausnahmebewilligungen

PBG 220 Für Ausnahmebewilligungen ist der Gemeinderat zuständig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.