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Art. 46 · Freilegung des anrechenbaren Untergeschosses

BZO Rüschlikon · S. 15 · Original-PDF

1 Über dem gestalteten Terrain darf gesamthaft maximal 50% der Fassadenfläche des anrechenbaren Untergeschosses sichtbar sein. 2 Wird ein Vollgeschoss durch ein Untergeschoss gemäss § 276 PBG ersetzt, gilt Absatz 1 nicht.

11 Arealüberbauungen PBG 69, 71-73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.