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Art. 45 · rainveränderungen
BZO Rüschlikon · S. 15 · Original-PDF
1 Das gewachsene Terrain darf in den Bauzonen, ausser in der Kernzone, in der Regel um höchstens 1.50 m abgegraben bzw. aufgeschüttet werden. 2 Von den Bestimmungen nach Absatz 1 ausgenommen sind Hausund Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. 3 Vorbehalten bleiben die Regelungen der Art. 12 und 46.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.