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Art. 44 · Anrechenbarkeit unterirdischer Gebäude zur Überbauungsziffer

BZO Rüschlikon · S. 15 · Original-PDF

Einzelne unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, können zusätzlich zu den in Art. 18 mit Überbauungsziffern festgelegten Bauten erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.