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Art. 36 · Reduzierter Grenzabstand für besondere Gebäude

BZO Rüschlikon · S. 13 · Original-PDF

1 Der kantonale Mindestgrenzabstand von 3.50 m kann unterschritten werden oder es kann ein Grenzbau erstellt werden, sofern

a)einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse gewahrt bleiben;

b)die Gebäudelänge nicht mehr als einen Drittel der benachbarten Grenze ausmacht. 2 Wird das Mindestabstandsmass von 3.50 m bis zum Grenzbau unterschritten, ist eine Näherbauregelung i.S. des § 270/3 PBG erforderlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.