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Art. 37 · Reduzierter Grenzabstand für gewerbliche Bauten im Erdgeschoss
BZO Rüschlikon · S. 13 · Original-PDF
1 In der Zentrumszone und den Gewerbezonen sowie in den Wohnzonen W2G und W3G gilt für dauernd gewerblich genutzte Bauten im Erdgeschoss ein reduzierter Grenzabstand. 2 Diese Gebäude und Gebäudeteile mit einer maximalen Gebäudehöhe von 4.80 m haben nur einen Grenzabstand von 3.50 m einzuhalten. 3 Für sie kommt in den Wohnzonen W2G und W3G der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung. 4 Der reduzierte Grenzabstand gemäss den Absätzen 1 bis 3 gilt gegenüber benachbarten Wohnzonen nicht.
10 Weitere Vorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.