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Art. 24 · Nutzweise, geschlossene Überbauung

BZO Rüschlikon · S. 10 · Original-PDF

252, 286 1 Zulässig sind höchstens mässig störende industrielle und gewerbliche Betriebe im Sinne von § 56/1 und 2 PBG sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe. 2 Wohnungen für standortgebundene Betriebsangehörige sind gestattet. 3 Betriebszugehörige, provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind gestattet. 4 Die geschlossene Überbauung ist bis zur zonengemäss zulässigen Gesamtlänge gestattet. 6 Zone für öffentliche Bauten öB PBG 60, 269-274

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.