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Art. 33 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Richterswil · S. 18 · Original-PDF
Lage und Mindestfläche Bei Mehrfamilienhäusern sind im Freien an geeigneter Lage zweckmässige Spielplätze und Ruheflächen auszugestalten und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Die Fläche der Spielplätze muss bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen mind. 15% der Wohnungsflächen in Voll-, Dach- und Untergeschossen betragen. In der Kernzone finden diese Vorgaben nur bei Neubauten Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.