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Art. 23 · Abbrüche/Renovationen

BZO Richterswil · S. 13 · Original-PDF

Bewilligungsverfahren und Anforderungen 1) Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen bedarf einer Bewilligung. 2) Es darf kein Zustand entstehen, der das Ortsbild beeinträchtigt. 3) Für Aussenrenovationen ohne bauliche Veränderungen gilt das Anzeigeverfahren.

2.4 Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.