Art. 21 · Fassaden, Materialien
BZO Richterswil · S. 12 · Original-PDF
Materialien, Mauerwerk und Fenstergestaltung 1) Materialien, Formen und Farben sind so zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild ergibt. 2) Das Mauerwerk von Hauptgebäuden ist in der Regel zu verputzen.
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Bau- und Zonenordnung
3) Die Fenster, Fensterläden und Türen müssen in Anordnung und Detailgestaltung der ortsüblichen Bauweise entsprechen. 4) Anstelle von Fensterläden sind auch Rollläden und Markisen zulässig. Bei den im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäuden gilt dies nur unter der Voraussetzung von Art. 14a Abs. 2. Art. 21 Inkraftsetzung Genehmigung 1) Diese Verordnung wurde durch den Regierungsrat am 21. Au-gust 1985 mit Ergänzungen vom 30. April 1986, 7. Mai 1986, 30. Juli 1986, 22. Februar 1989, 6. Oktober 1993, 27. Novem-ber 2002, 28. März 2007 sowie durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 17. September 2009 und 2015 genehmigt. 2) Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Erlasse und Vorschriften sind aufgehoben.
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Bau- und Zonenordnung
Anhang 2
Skizze zu Art. 5 Abs. 3 Mehrlängenzuschlag
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.