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Art. 10 · Grundmasse

BZO Richterswil · S. 8 · Original-PDF

1) Im Gebiet am Seeufer, nord-westlich Mülenen (Carfa) gilt eine Gebäudehöhe von max. 10.5 Meter.

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Bau- und Zonenordnung Art. 10 Beteiligungspflicht Verpflichtung und Beteiligung 1) Wer die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze nicht selber erstellen kann oder darf, hat sich im Umfang der fehlenden Pflichtparkplätze innert nützlicher Frist an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfernung zu beteiligen. Er kann mit der baurechtlichen Bewilligung zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden. 2) Mit der Beteiligung verbunden ist die Pflicht, an die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der Gemeinschaftsanlage anteilmässig beizutragen.

BestimmungGewerbezone AGewerbezone AIndustriezone
Baumassenziffer3 m3/m24 m3/m25 m3/m2
Überbauungsziffer40%50%60%
Gebäudehöhe8.013.0 1)15.0
Firsthöhe4.04.07.0
Grenzabstand gegenüber angrenzenden anderen ZonenZwei Drittel der Gebäudehöhe, jedoch mind. 5.0 m
Gebäudeabstand gegenüber bestehender Wohnhäusermind. 10.0 m
Grenzabstand innerhalb der ZoneEin Drittel der Gebäudehöhe, jedoch mind. 3.5 m

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