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Art. 60 · Gebühren

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 12 · Original-PDF

PBG und den Schutzabständen gemäss Brandschutzvorschriften richten sich die minimal einzuhaltenden Abstände nach Art. 35 Abs. 2. Grenzabstand bei Nebenbauten Art. 60 1 Für die Behandlung der Baugesuche und die Durchführung der Bauaufsicht sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird durch eine Gebührenordnung festgelegt, die der Gemeinderat erlässt. Vollzug

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.