Art. 58 · Ausnahme
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 24 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat kann, soweit besonderere Verhältnisse es rechtfertigen, im Rahmen des kantonalen PBG von den materiellen Vorschriften dieses Baureglementes abweichen, wenn und soweit keine öffentlichen und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden. 2 Ausnahmebewilligungen sind zulässig wenn:
a)die Anwendung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Härte führt, insbesondere wenn ein einzelnes Grundstück wegen Verhältnissen, die schon vor Inkrafttreten dieses 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 25 Baureglementes bestanden haben, nicht überbaut werden kann und die Möglichkeit der Überbauung durch eine Grenzregulierung, Baulandumlegung, Gestaltungsplan nicht vorhanden ist;
b)Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen;
c)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann;
d)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann. 3 Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen. Ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung besteht jedoch nicht. Baukontrolle
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.