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Art. 57 · Verfahren
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 24 · Original-PDF
1 Das Bauvorhaben muss durch ein genaues Baugespann nach § 78 PBG ausgesteckt sein. Das Baugespann ist spätestens bis zum Zeitpunkt der amtlichen Publikation des Baugesuches zu erstellen und ist bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens stehen zu lassen. 2 Bei Baugesuchen für Bauten gelten für das Bewilligungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren die §§ 75-89 PBG. Ausnahme
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.