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Art. 45 · Zone für öffentliche Bauten

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 19 · Original-PDF

1 Die Zone umfasst Flächen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Bauten und Anlagen, die dem Zweck dieser Gebiete dienen, sind im Rahmen der allgemeinen Bauvorschriften zulässig. 3 Die Bauten haben sich in ihrer Grösse den angrenzenden Überbauungen anzupassen. Gegenüber angrenzender Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.