Art. 42 · Intensiverholungszone Hochgütsch
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 16 · Original-PDF
1 Die Intensiverholungszone Höchgütsch ist für die Erstellung und den Betrieb einer Rutschbahn mit den zugehörenden Anlagen und den Betrieb der bisherigen Skianlagen bestimmt. 2 Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfes: 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 17 - Bauten und Anlagen für den Betrieb der Rutschbahn und der Skisportanlagen, sowie für das Kleinhotel und das Restaurant mit Wohnräumen für das betriebsnotwendige Personal; - Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 19 PBG. 3 In Zeiten gestörter Versorgungslage sind die dazu geeigneten Flächen der Intensiverholungszone Höchgütsch nach Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 4 Es besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Im Gestaltungsplan sind mindestens zu regeln:
a)die Baubereiche für die Rutschbahn, Skisportanlagen, Kleinhotel und Restaurant, einschliesslich Flächenangaben für Wohnnutzungen des betriebsnotwendigen Personals sowie für die landwirtschaftliche Wohnnutzung;
b)die zulässige Nutzung der einzelnen Flächen;
c)die vorgesehenen erforderlichen Terrainveränderungen;
d)das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept;
e)die Sicherstellung der Erschliessung (Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Strassen, Wege usw.);
f)Schutz- und Pflegemassnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den ökologischen Ausgleich. 5 Die Intensiverholungszone Höchgütsch wird der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.