Art. 24 · Einfahrt- und Durchleitungsbewilligung
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 10 · Original-PDF
1 Neue Einfahrten in Gemeinde- oder Privatstrassen sind bewilligungspflichtig. 2 Das Verlegen oder die Reparatur von Wasser-, Abwasser-, Elektrizitätsleitungen und anderen Anlagen in Gemeinde- und Privatstrassen und -plätzen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erfolgt nach den Weisungen der zuständigen Amtsstelle der Gemeinde. 3 Die Baustellen sind genügend abzusperren und vorschriftsgemäss zu signalisieren, bzw. zu beleuchten. 4 Schäden, welche wegen dieser Inanspruchnahme an öffentlichem Grund und Boden entstehen, lässt der Gemeinderat auf Kosten des Ersatzpflichtigen fachgemäss beheben.
E) Stellung und Dimension der Bauten Überbauungsziffer Art. 25 1 Die Überbauungsziffer bestimmt das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudegrundfläche und der anrechenbaren Landfläche.
ÜZ = anrechenbare Gebäudegrundfläche anrechenbare Landfläche 2 Als anrechenbare Gebäudegrundfläche gilt die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf das Grundstück. Nicht zur anrechenbaren Gebäudegrundfläche zählen: - Dachvorsprünge bis zu 1.5 m Ausladung; - Offene Balkone bis zu 1.5 m Ausladung; - Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen; - Kleinbauten wie Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen usw. mit max. 3.5 m Gebäudehöhe, max. 4.5 m Firsthöhe und insgesamt max. 60 m2 Grundfläche, falls sie nicht dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen. 14120_05A_220603_SeilB_BauR_Entwurf.docx Planpartner AG Gemeinde Unteriberg. Baureglement 11 Bei Ausladungen oder Kleinbauten, welche die vorgenannten Masse überschreiten, kommt nur das Mehrmass für die Gebäudegrundfläche zur Anrechnung. 3 Die anrechenbare Landfläche ist die überbaubare Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Parzellen in der Bauzone. Nicht angerechnet werden: - die für die Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche; - projektierte Verkehrsanlagen, soweit es sich nicht um Hauszufahrten handelt; - projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist; - Wald und Gewässer. Gebäude- und Firsthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.