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Art. 23 · Dachrinnen und Schneefänger
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 10 · Original-PDF
1 An Strassen und Wegen stehende Gebäude sind mit Dachrinnen und Fallrohren zu versehen. 2 Auf Schrägdächern, die nicht wenigstens 4.5 m vom Rand von Strassen, Trottoirs und Plätzen abstehen, müssen solide Schneefänger oder gleichwertige Schutzvorrichtungen angebracht werden. Einfahrt- und Durchleitungsbewilligung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.