Art. 18 · Immissionen
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 8 · Original-PDF
1 Bauliche Anlagen sind nur zulässig, wenn aus der bestimmungsgemässen Benützung des Bauwerkes keine übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind. 2 Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend und werden nicht zugelassen. 4 Bestehenden Betrieben in Wohnzonen ist der Weiterbestand und eine angemessene Erweiterung im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen gewährleistet. 5 Übermässiger Baulärm ist zu vermeiden; der Gemeinderat trifft bei seinem Entscheid oder während der Bauausführung die notwendigen Anordnungen.
D) Verkehrssicherheit Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.