Art. 10 · Baureife
BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 6 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. 2 Ein Grundstück in der Bauzone ist baureif:
a)wenn es über eine hinreichende Zufahrt verfügt;
b)wenn die ausreichende Versorgung mit Wasser und Energie sowie die Abwasser- und Kehrichtbeseitigung gewährleistet sind. Die erforderlichen Erschliessungsanlagen sind, soweit erforderlich, bereits bei Baubeginn zu erstellen. 3 Wer Erschliessungsanlagen auf anderen Grundstücken beansprucht, hat die dinglichen Benützungsrechte durch einen Grundbuchauszug auszuweisen. 4 Die Erschliessung wird vom Gemeinderat gestützt auf die von der Gemeinde gefassten Beschlüsse oder im Rahmen seiner eigenen Kompetenz festgelegt und durchgeführt. Der Gemeinderat verwendet dabei die ihm gemäss PBG zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Mittel. Im übrigen gelten die Vorschriften von § 37-51 PBG. 5 In Gebieten, die im Zonenplan der Zone B zugeordnet sind, muss die Erschliessung von den Grundeigentümern erstellt werden.
B) Gestaltung, Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Grundsatz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.