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Art. 37 · Fertigstellung von Bauten

BZO Baureglement Gemeinde Steinerberg · S. 10 · Original-PDF

Der Gemeinderat ist befugt, bei unvollendeten Bauten Frist zu deren Fertigstellung anzusetzen. Die Aufforderung kann, je nach Stand der Arbeiten und sonstigen Umständen, mit der Androhung verbunden werden, dass bei Säumnis auf Kosten des Pflichtigen:

a)die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolgt;

b)die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert werden, als es die Sicherheit Fertigstellung von Bauten von Personen und Sachen oder die Anliegen des Ortsbildschutzes erfordern;

c)die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Zustand gebracht wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.