Art. 18 · Geschosszahl
BZO Baureglement Gemeinde Steinerberg · S. 5 · Original-PDF
Für die Berechnung der Geschosszahl ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend Es werden unterschieden. a) Vollgeschosse;
b)Untergeschosse
c)Dach- oder Attikageschosse Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als 60 % seiner Aussenfläche aus dem gewachsenen Terrain hinausragt. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Als Höhe für die Aussenfläche gilt das Mass ab UK Kellergeschossplatte bis OK Erdgeschossplatte. Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr als 75 % derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.