Art. 6b · Gestaltungsgrundsatz
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 3 · Original-PDF
1. Bauten und Anlagen sind in ihrer Gesamterscheinung und ihren Einzelheiten so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Ueberbauung eine gute Gesamtwirkung erzielt und die Schönheit und Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleiben.
2. Der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig. Er ist zulässig, wenn ein Neubau bewilligt ist oder die Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
3. Grössere Flachdächer müssen umweltfreundlich, nach Möglichkeit für den Wasser- oder Energiehaushalt nutzbringend gestaltet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.