Art. 7 · Dachaufbauten und Dacheinschnitte (Abbildung 3)
BZO Baureglement Gemeinde Steinen · S. 3 · Original-PDF
1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten. Sie sind bei Schrägdächern höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge gestattet.
2. Technisch notwendige Bauteile (wie Treppenhaus-, Liftaufbauten und dergleichen) sind klein zu halten. Treppenhaus und Liftanlagen dürfen bis an die Fassade reichen.
3. Die Schmalseiten des Attikageschosses müssen innerhalb eines Gibeldreiecks von 45˚ liegen. Die Längsseiten des Attikageschosses sind gegenüber dem obersten Vollgeschoss, gemessen ab Schnittpunkt Fassadenflucht mit der Dachhaut, in einem 45˚-Winkel zurück zu versetzen. Auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Längsfassade dürfen sie den 45˚-Winkel unterschreiten. 5
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